1. Fachkräfte zahlen keine Vermittlungsgebühr
Stellensuche, Profil, Bewerbung, Matching und Arbeitsvermittlung sind für Fachkräfte kostenlos. Für diese Plattformfunktionen gibt es deshalb keine Kandidatenzahlung, die zurückgefordert werden müsste.
2. Arbeitgeberleistungen sind B2B
Kostenpflichtige Arbeitgeber- und Vermittlungsleistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer und Organisationen. Für reine B2B-Verträge besteht kein gesetzliches Verbraucher-Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB.
3. Angebot und feste Laufzeit
Eine Tarifseite oder Angebotsanfrage löst keine Zahlungspflicht aus. Der Arbeitgeber erhält vor Annahme ein konkretes Angebot mit Nettoentgelt, Umsatzsteuer, Gesamtbetrag, Laufzeit und Kontingenten. Der Vertrag entsteht erst durch die als kostenpflichtig bezeichnete Annahme. Tarife verlängern sich nicht automatisch.
4. Fehl-, Doppelzahlung und Nichtaktivierung
Eine nachweisliche Doppelzahlung oder Zahlung ohne wirksamen Vertrag wird nach Prüfung zurückgezahlt. Wird ein bezahlter Tarif trotz erfüllter Mitwirkungspflichten nach angemessener Fehlerbehebungsfrist nicht aktiviert, wird die Leistung nach Wahl des Arbeitgebers nachgeholt, zeitlich gutgeschrieben oder erstattet. Bitte nennen Sie Rechnungs- oder Vorgangsnummer, Zahlungsdatum und den Grund der Anfrage.
5. Kontaktguthaben ist keine Barauszahlung
Die Wiederherstellung einer reservierten Kontakteinheit ist keine Auszahlung oder Rechnungskorrektur. Bei Ablehnung, fehlender Zustimmung, technischem Fehler oder Widerruf vor dem ersten Abruf wird die Einheit nach den Arbeitgeber-AGB zurückgebucht. Nach Abruf besteht eine Gutschrift nur nach dokumentierter Prüfung, insbesondere bei objektiv unbrauchbaren Kontaktdaten oder einem von Hirekraft zu vertretenden technischen Fehler.
6. Keine Erfolgsgarantie
Allein aus Nichtnutzung, ausbleibender Antwort, fehlendem Interview, nicht erteiltem Visum, nicht abgeschlossener Anerkennung oder ausbleibender Einstellung folgt kein Erstattungsanspruch. Zwingende gesetzliche Rechte und abweichende individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
7. Verhältnis zu Einzelverträgen
Für individuelle Personalvermittlung, Übersetzung, Sprachkurse, Anerkennungs- oder Visumunterstützung gelten ergänzend die Regeln des jeweiligen Vertrags. Individuelle Vereinbarungen gehen für ihren Leistungsbereich vor.